Artikel 7 VO (EU) 2014/907
Ausgleich durch die Zahlstellen
(1) In dem gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu treffenden Beschluss über die monatlichen Zahlungen nimmt die Kommission die Zahlung des Restbetrags der von einem Mitgliedstaat in seiner monatlichen Erklärung gemeldeten Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen vor, der in der Ausgabenerklärung des betreffenden Mitgliedstaats aufgeführt ist. Dieser Ausgleich gilt als Erhebung der entsprechenden Einnahmen.
Die Mittel für Verpflichtungen und Zahlungen, die durch die zweckgebundenen Einnahmen entstanden sind, werden ab der Zuweisung dieser Einnahmen auf die Haushaltslinien bereitgestellt.
(2) Wurden die Beträge gemäß Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 jedoch vor Auszahlung der von der Unregelmäßigkeit oder dem Versäumnis betroffenen Beihilfe einbehalten, so werden sie von der entsprechenden Ausgabe abgezogen.
(3) Die Beträge der Beteiligung des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die bei den Begünstigten im Rahmen des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum während eines Bezugszeitraums wiedereingezogen werden, werden in der Ausgabenerklärung für diesen Bezugszeitraum von dem vom ELER zu zahlenden Betrag abgezogen.
(4) Die Mehr- bzw. Minderbeträge, die sich gegebenenfalls aus dem Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ergeben und die für das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum wiederverwendet werden können, werden in der ersten Ausgabenerklärung nach dem Rechnungsabschlussbeschluss zu dem Betrag der ELER-Beteiligung addiert bzw. davon abgezogen.
(5) Die Finanzierung durch den EGFL entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente, abzüglich etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen, bestimmt, mithilfe des von der Kommission aufgestellten Informatiksystems validiert und von den Zahlstellen in die Ausgabenerklärung übernommen wurden.
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