Artikel 6 VO (EU) 2014/907
Nichteinhaltung des frühestmöglichen Zahlungszeitpunkts
Ist es den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL gestattet, vor dem in den sektorbezogenen Agrarvorschriften festgelegten frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt bis zu einem bestimmten Höchstbetrag Vorschusszahlungen zu tätigen, so gelten alle diesen Höchstbetrag überschreitenden Ausgaben als vor dem frühestmöglichen Zahlungszeitpunkt getätigte Ausgaben. Gemäß den in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Ausnahmen kommen diese Ausgaben jedoch nach Anwendung eines Kürzungssatzes von 10 % für eine Finanzierung der Union in Betracht.
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