Artikel 5a VO (EU) 2014/907

Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist in Bezug auf den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums

(1) Für den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) kommen gemäß den in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach Ablauf der Zahlungsfrist getätigte Ausgaben unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels für eine Finanzierung der Union in Betracht.

(2) Belaufen sich die nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getätigten Ausgaben auf einen Schwellenwert von 5 % der vor Ablauf dieser Frist getätigten Ausgaben oder weniger, so wird keine Kürzung der Zwischenzahlungen vorgenommen.

Überschreiten die nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getätigten Ausgaben den Schwellenwert von 5 %, so werden alle über diese Marge hinausgehenden verspäteten Zahlungen für die Zeiträume gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission(1) wie folgt gekürzt:

a)
bei Ausgaben, die zwischen dem 1. Juli und dem 15. Oktober des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %;
b)
bei Ausgaben, die zwischen dem 16. Oktober und dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 60 %;
c)
bei Ausgaben, die nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.

(3) Abweichend von Absatz 2 wird im Falle, dass die in Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Marge für bis zum 31. Dezember des Jahres N + 1 für das Kalenderjahr N getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen wurde und der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 % beträgt, der verbleibende Teil auf 2 % gekürzt.

(4) Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Staffelung oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. keinerlei Kürzung an.

(5) Die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfrist erfolgt einmal je Haushaltsjahr für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben.

Etwaige Überschreitungen der Zahlungsfrist werden im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt.

(6) Die Kürzungen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(7) Die Schwellenwerte und Kürzungen gemäß den Absätzen 2 und 3 werden getrennt im Verhältnis zu den Zuweisungen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und im Verhältnis zu diesen zusätzlichen Mitteln berechnet.

Fußnote(n):

(1)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. L 255 vom 28.8.2014, S. 59).

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