Artikel 5 VO (EU) 2014/907

Nichteinhaltung der letztmöglichen Zahlungsfrist in Bezug auf den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft

(1) Für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) kommen gemäß den in Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Ausnahmefällen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht termin- bzw. fristgerecht getätigte Ausgaben unter den Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 6 des vorliegenden Artikels für eine Finanzierung der Union in Betracht.

(2) Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf bis zu 5 % der termin- und fristgerecht getätigten Ausgaben, so wird keine Kürzung der monatlichen Zahlungen vorgenommen.

Belaufen sich die nicht termin- bzw. fristgerecht getätigten Ausgaben auf mehr als 5 %, so werden die über diese Marge hinausgehenden verspätet getätigten Ausgaben wie folgt gekürzt:

a)
bei Ausgaben, die im ersten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 10 %;
b)
bei Ausgaben, die im zweiten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 25 %;
c)
bei Ausgaben, die im dritten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 45 %;
d)
bei Ausgaben, die im vierten Monat nach dem Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 70 %;
e)
bei Ausgaben, die nach dem vierten Monat, in dem die Zahlungsfrist abgelaufen ist, getätigt wurden, um 100 %.

(3) Abweichend von Absatz 2 gilt jedoch für die Direktzahlungen, die unter die Obergrenze gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) fallen, Folgendes:

a)
Wurde die unter Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene Marge für bis zum 15. Oktober des Jahres N+1 für das Kalenderjahr N getätigte Zahlungen nicht vollständig in Anspruch genommen und beträgt der noch verbleibende Teil der Marge mehr als 2 %, so wird sie auf 2 % gekürzt;
b)
in einem Haushaltsjahr N+1 kommen für das Kalenderjahr N-1 und davor nach Ablauf der Zahlungsfrist getätigte Direktzahlungen, ausgenommen Zahlungen gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2) und (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(3), für eine Finanzierung aus dem EGFL nur in Betracht, wenn gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 der Gesamtbetrag der im Haushaltsjahr N+1 getätigten Direktzahlungen, gegebenenfalls durch die Anpassung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berichtigt, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 für das Kalenderjahr N festgelegte Obergrenze nicht überschreitet.
c)
Ausgaben, die die in den Buchstaben a und b genannten Grenzen überschreiten, werden um 100 % gekürzt.

Die Erstattungsbeträge gemäß Artikel 26 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden nicht berücksichtigt, um zu überprüfen, ob die Bedingung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b erfüllt ist.

(4) Treten bei der Verwaltung bestimmter Maßnahmen besondere Umstände ein oder bringen die Mitgliedstaaten schlüssige Begründungen bei, so wendet die Kommission eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Staffelung und/oder geringere Kürzungsprozentsätze bzw. keinerlei Kürzung an.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Zahlungen, die die in Absatz 3 Buchstabe b genannte Obergrenze überschreiten.

(5) Die Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen erfolgt einmal je Haushaltsjahr für die bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben. Wird im Rahmen der monatlichen Ausgabenerklärungen festgestellt, dass Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, kann eine zusätzliche Kontrolle der Einhaltung der Zahlungsfristen bei den bis zum 31. Juli getätigten Ausgaben vorgenommen werden.

Etwaige Überschreitungen von Zahlungsfristen werden spätestens im Rahmen des Rechnungsabschlussbeschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 berücksichtigt.

(6) Die Kürzungen nach diesem Artikel erfolgen unbeschadet späterer Konformitätsabschlussbeschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(2)

Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(3)

Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

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