Artikel 20 VO (EU) 2014/907

Verwendung des Euro

(1) Die Sicherheiten werden in Euro geleistet.

(2) Wird die Sicherheit in einem Mitgliedstaat, der den Euro nicht als Währung eingeführt hat, angenommen, so wird der in Euro ausgedrückte Betrag der Sicherheit nach Maßgabe der Bestimmungen des Kapitels V in die geltende Landeswährung umgerechnet. Die der Sicherheit entsprechende Verbindlichkeit und der Betrag, der bei einer etwaigen Unregelmäßigkeit oder einem etwaigen Verstoß einbehalten wird, werden weiterhin in Euro ausgedrückt.

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