Artikel 21 VO (EU) 2014/907
Bürge
(1) Der Bürge muss seinen offiziell registrierten Wohnsitz oder eine Niederlassung in der Union haben und vorbehaltlich der Bestimmungen des AEUV über den freien Dienstleistungsverkehr von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit geleistet wird, zugelassen werden. Der Bürge verpflichtet sich durch eine schriftliche Bürgschaft.
(2) Eine schriftliche Bürgschaft muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- a)
- die Verpflichtung oder, falls es sich um eine globale Sicherheit handelt, die Art(en) von Verpflichtungen, deren Erfüllung durch die Zahlung eines Geldbetrags gewährleistet wird;
- b)
- den Höchstbetrag, für den der Bürge einsteht;
- c)
- die verbindliche Zusage des Bürgen, gesamtschuldnerisch mit dem Beteiligten, der die Verpflichtung zu erfüllen hat, beim Verfall der Sicherheit binnen 30 Tagen nach Aufforderung durch die zuständige Behörde den geschuldeten Betrag bis zur Höhe der Sicherheit zu zahlen.
(3) Liegt bereits eine schriftliche globale Sicherheit vor, so bestimmt die zuständige Behörde das Verfahren, das gewährleistet, dass eine globale Sicherheit ganz oder teilweise als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient.
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