Artikel 26 VO (EU) 2014/907

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt gilt in allen Fällen, in denen spezifische Unionsvorschriften Vorschusszahlungen vorsehen, bevor eine im Hinblick auf die Gewährung einer Beihilfe oder eines Vorteils einzuhaltende Verpflichtung erfüllt ist.

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