Artikel 27 VO (EU) 2014/907

Freigabe von Sicherheiten

(1) Die Sicherheit wird freigegeben, wenn

a)
der Anspruch auf die endgültige Zahlung des als Vorschuss gezahlten Betrages nachgewiesen ist oder
b)
der Vorschuss zuzüglich des in den spezifischen Unionsvorschriften vorgesehenen Zuschlags zurückgezahlt wurde.

(2) Wird der Anspruch auf die endgültige Zahlung des Vorschusses nicht fristgerecht nachgewiesen, so leitet die zuständige Behörde unverzüglich das Verfahren für den Verfall der Sicherheit ein.

Sofern in spezifischen Unionsvorschriften vorgesehen, kann dieser Nachweis jedoch unter Teilfreigabe der Sicherheit auch nach dem Fristablauf erbracht werden.

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