Artikel 28 VO (EU) 2014/907
Ausfuhrerstattungen und Handel mit Drittländern
(1) Für die Beträge im Zusammenhang mit Einfuhren sowie die Steuern für Ausfuhren, die durch die Gemeinsame Agrarpolitik betreffende Rechtsvorschriften der Union in Euro festgesetzt werden und in den Mitgliedstaaten in Landeswährung anzuwenden sind, ist der Umrechnungskurs ausdrücklich gleich dem Kurs, der gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 anzuwenden ist.
(2) Für in Euro ausgedrückte Ausfuhrerstattungen und für die nach dem Agrarrecht der Union in Euro festgesetzten Preise und Beträge für den Handelsverkehr mit Drittländern ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung.
(3) Für die Berechnung des pauschalen Einfuhrwerts für Obst und Gemüse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission(1), anhand dessen der Einfuhrpreis gemäß Artikel 137 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für die repräsentativen Notierungen, die zur Berechnung dieses Pauschalwerts und des abzuziehenden Betrags gemäß Artikel 134 Absatz 3 derselben Verordnung herangezogen werden, der Tag, an dem die repräsentativen Notierungen ermittelt werden.
Fußnote(n):
- (1)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).
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