Artikel 29 VO (EU) 2014/907
Produktionserstattungen und spezifische Beihilfen
(1) Für die Produktionserstattungen, die nach dem Unionsrecht in Euro festgelegt werden, ist der maßgebliche Tatbestand der Zeitpunkt, an dem erklärt wird, dass die Erzeugnisse dem gegebenenfalls in den betreffenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Zweck zugeführt wurden. In den Fällen, in denen eine solche Zweckbestimmung nicht vorgesehen ist, ist der maßgebliche Tatbestand die Annahme des Antrags auf Zahlung der Erstattung durch die Zahlstelle.
(2) Für die Beihilfen, die bezogen auf die vermarktete Erzeugnismenge oder bezogen auf die einer besonderen Verwendung zuzuführende Erzeugnismenge gewährt werden, ist — unbeschadet der Artikel 30 bis 33 — der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die erste für die Beihilfegewährung obligatorische Handlung, die nach der Übernahme der Erzeugnisse durch den jeweiligen Marktteilnehmer die angemessene Verwendung der betreffenden Erzeugnisse gewährleistet.
(3) Für die Beihilfen für die private Lagerhaltung ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Zeitraums, für den die ein und denselben Vertrag betreffende Beihilfe gewährt wird.
(4) Für die nicht in den Absätzen 2 und 3 sowie den Artikeln 30 und 31 genannten Beihilfen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Abgabeschluss für die Anträge.
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