Artikel 30 VO (EU) 2014/907
Weinsektor
(1) Für folgende Maßnahmen ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahrs, in dem die Unterstützung gewährt wird:
- a)
- Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- b)
- Errichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013;
- c)
- Ernteversicherung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013.
(2) Für die Beihilfen für die freiwillige oder obligatorische Destillation von Nebenerzeugnissen der Weinbereitung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der erste Tag des Weinwirtschaftsjahrs, in dem das Nebenerzeugnis angeliefert wird.
(3) Für die Investitionen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und Innovationen im Weinsektor gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem über die Gewährung der Beihilfe entschieden wird.
(4) Für Maßnahmen der grünen Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem die betreffenden Maßnahmen durchgeführt werden.
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