Artikel 32 VO (EU) 2014/907

Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulobstprogramms

Für die Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission(1) ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Zeitraum vorausgeht.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG) Nr. 288/2009 der Kommission vom 7. April 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen eines Schulobstprogramms (ABl. L 94 vom 8.4.2009, S. 38).

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