Artikel 32a VO (EU) 2014/907

Beträge und Beihilfezahlungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Schulprogramms

Für die Beihilfe für die Umsetzung des Schulprogramms gemäß Teil II Titel I Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar, der dem betreffenden Schuljahr vorausgeht.

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