Artikel 33 VO (EU) 2014/907
Mindestpreis für Zuckerrüben, Überschussabgabe und Produktionsabgabe im Zuckersektor
Für die Produktionsabgabe für Zucker, für den Mindestpreis für Zuckerrüben und für die Überschussabgabe gemäß Artikel 128, 135 bzw. 142 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Oktober des Wirtschaftsjahres, für das die Preise und Beträge angewendet oder gezahlt werden.
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