Artikel 34 VO (EU) 2014/907
Beträge mit struktur- oder umweltpolitischer Zielsetzung und allgemeine Kosten im Zusammenhang mit den operationellen Programmen
(1) Für die Beträge gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie für die Beträge für gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigte Maßnahmen, deren Zahlung an die Begünstigten auf die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigten Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums übertragen wird, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem über die Beihilfegewährung entschieden wird.
Ist jedoch die Zahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1 aufgrund von Unionsvorschriften über mehrere Jahre gestaffelt, so ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, zu dem die einzelnen Jahrestranchen umgerechnet werden, der 1. Januar des Jahres, für das die betreffende Tranche gezahlt wird.
(2) Für die Beträge, die gemäß Anhang IX Nummer 2 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 zur Deckung der allgemeinen Kosten im Zusammenhang mit Betriebsfonds oder operationellen Programmen gemäß den Artikeln 32 und 33 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gewährt werden, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der 1. Januar des Jahres, in dem diese Kosten anfallen.
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