Artikel 35 VO (EU) 2014/907

Beträge im Zusammenhang mit der Ermächtigung zur Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe an Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor und die Teilerstattung dieser einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe

(1) Für den Antrag auf Ermächtigung zur Gewährung einer einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist der maßgebliche Tatbestand die in Artikel 92 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannte Frist für die Einreichung des Antrags bei der Kommission.

(2) Für die Erstattung der einzelstaatlichen finanziellen Beihilfe durch die Union gemäß Artikel 95 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Frist, innerhalb deren gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 die Beihilfeanträge von den Erzeugerorganisationen bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt werden müssen.

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