Artikel 36 VO (EU) 2014/907

Andere Beträge und Preise

Für nicht in den Artikeln 28 bis 35 genannte Preise oder Beträge oder für an diese Preise gekoppelte Beträge, die nach dem Unionsrecht oder im Rahmen einer Ausschreibung in Euro ausgedrückt sind, ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem eine der folgenden Rechtshandlungen erfolgt:

a)
bei Käufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht;
b)
bei Verkäufen der Zeitpunkt, an dem das gültige Angebot eingeht;
c)
bei Rücknahmen von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse der Tag, an dem die Rücknahme stattfindet;
d)
bei Nichterntemaßnahmen und Ernte vor der Reifung im Sektor Obst und Gemüse der Tag, an dem die Nichterntemaßnahme bzw. die Ernte vor der Reifung stattfindet;
e)
für Kosten für Transport, Verarbeitung oder öffentliche Lagerhaltung sowie die für Studien gewährten Beträge, die im Wege einer Ausschreibung festgesetzt werden, der letzte Tag der Angebotsfrist der betreffenden Ausschreibung;
f)
für die Notierung von Preisen, Beträgen oder Angeboten am Markt der Tag, für den der Preis, der Betrag oder das Angebot notiert wird;
g)
für die Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Agrarrecht das Datum des Aktes, mit dem die Fakten von der zuständigen Behörde festgestellt werden;
h)
für die Umsätze oder die die Produktionsmenge betreffenden Beträge der Beginn des im Agrarrecht vorgeschriebenen Referenzzeitraums.

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