Artikel 38 VO (EU) 2014/907

Sicherheiten

Der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs für Sicherheiten ist der Tag, an dem die Sicherheit gestellt wird.

Allerdings gelten folgende Ausnahmen:

a)
Für Sicherheiten in Bezug auf Vorschüsse ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der für den Vorschussbetrag festgelegte maßgebliche Tatbestand, sofern er bis zu dem Zeitpunkt eingetreten ist, an dem die Sicherheit gestellt wird.
b)
Für Sicherheiten in Bezug auf die im Rahmen einer Ausschreibung eingereichten Angebote ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem das Angebot eingereicht wird.
c)
Für Sicherheiten in Bezug auf die Ausführung von Angeboten ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs der Tag, an dem für die betreffende Ausschreibung die Angebotsfrist endet.

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