Artikel 39 VO (EU) 2014/907

Prüfung von Maßnahmen

Die in Euro ausgedrückten Beträge in Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden gegebenenfalls in Landeswährung umgerechnet, indem die am ersten Arbeitstag des Jahres, in dem der Prüfungszeitraum beginnt, gültigen und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Wechselkurse angewendet werden.

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