Artikel 40 VO (EU) 2014/907

Bestimmung des Wechselkurses

Wird im Rahmen des Unionsrechts ein maßgeblicher Tatbestand festgelegt, so ist der anzuwendende Wechselkurs der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank (EZB) vor dem ersten Tag des Monats festgesetzt hat, in dem der maßgebliche Tatbestand eintritt.

In den folgenden Fällen ist der anzuwendende Wechselkurs allerdings

a)
für die in Artikel 28 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Fälle, in denen der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs die Annahme der Zollanmeldung ist, der Kurs gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;
b)
für im Rahmen der öffentlichen Lagerhaltung getätigte Interventionsausgaben der Kurs, der sich aus der Anwendung von Artikel 3 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(1) ergibt;
c)
für den Mindestpreis für Zuckerrüben gemäß Artikel 33 der vorliegenden Verordnung der mittlere Kurs, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für den letzten Monat vor dem maßgeblichen Tatbestand ermittelt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

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