Artikel 41 VO (EU) 2014/907

Übergangsbestimmungen

(1) Übernimmt eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 zugelassene Zahlstelle neue Zuständigkeiten für Ausgaben, so muss die entsprechende Zulassung bis zum 1. Januar 2015 erfolgen.

(2) Die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1106/2010 aufgelisteten Maßnahmen unterliegen nicht dem Prüfsystem gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, sofern sich die Kontrollen auf vor dem Haushaltsjahr 2014 getätigte Ausgaben beziehen.

(3) Wird in spezifischen Rechtsvorschriften auf Hauptpflichten, Nebenpflichten oder untergeordnete Pflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 Bezug genommen, so findet Artikel 23 Abätze 2, 3 und 4 der vorliegenden Verordnung Anwendung.

(4) Für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gilt Folgendes:

a)
Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gilt für die Mittelbindungen, die nicht bis zum 31. Dezember des zweiten auf das Jahr der Mittelbindung folgenden Jahres verwendet worden sind. Die Bezugnahmen in Artikel 38 der genannten Verordnung auf das Jahr N+3 gelten als Bezugnahmen auf das Jahr N+2.
b)
Für die Zwischenzahlungen der Kommission gilt die Bedingung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, dass der Gesamtbetrag der Beteiligung des ELER, die für die einzelnen Schwerpunkte für die gesamte Laufzeit des betreffenden Programms gewährt wurde, einzuhalten ist.
c)
Für die Anwendung der Artikel 37 und 38 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist der Endtermin für die Zuschussfähigkeit der Ausgaben der Zeitpunkt gemäß Artikel 71 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005.

(5) Für die Anwendung von Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird für die Fälle, die der Kommission für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 gemäß Artikel 6 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 gemeldet wurden bzw. werden, das Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit im Sinne von Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterhin berücksichtigt. Für die Fälle, bei denen vor dem 16. Oktober 2014 keine erste amtliche oder gerichtliche Feststellung erfolgt ist, finden Artikel 54 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Anwendung.

Für den ELER finden für das Verfahren des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 die Bestimmungen von Artikel 54 Absatz 2 der genannten Verordnung ab dem Rechnungsabschluss für das Haushaltsjahr 2014 Anwendung.

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