Artikel 14 VO (EU) 2014/908

Bereitstellung der Finanzmittel an die Mitgliedstaaten

(1) Mit dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen stellt die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Mittel zur Deckung der vom EGFL zu übernehmenden Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen auf das von jedem Mitgliedstaat hierzu eingerichtete Konto bereit.

Führen die von der Kommission zu tätigenden Zahlungen auf der Ebene eines Mitgliedstaats zu einem Negativbetrag, so werden die darüber hinaus gehenden Kürzungen in den folgenden Monaten vorgenommen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des Kontos gemäß Absatz 1 nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.

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