Artikel 13 VO (EU) 2014/908
Zahlungsbeschluss der Kommission
(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Angaben beschließt und überweist die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unbeschadet der Berichtigungen, die mit nachfolgenden Beschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgenommen werden können, sowie unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung beschlossenen Kürzungen und Aussetzungen.
(2) Überschreiten die von den Mitgliedstaaten für das folgende Haushaltsjahr gemeldeten Gesamtausgaben drei Viertel der Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die im Vorgriff gebundenen Mittel gemäß Artikel 170 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die entsprechenden monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben bis zu 75 % der Dotation des laufenden Haushaltsjahres gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.
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