Artikel 12 VO (EU) 2014/908

Besondere Vorschriften für die Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung

(1) Für die Erstellung der Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die am Ende eines Monats in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet sind und im Zeitraum vom Beginn des betreffenden Rechnungsjahres im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 bis zum Ende des betreffenden Monats durchgeführt wurden.

(2) Die Ausgabenerklärung enthält die Werte und Beträge, die gemäß den Artikeln 17 und 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission(1) bestimmt und von den Zahlstellen in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Maßnahmen folgt.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)
Die Werte und Beträge für die im September durchgeführten Maßnahmen werden von den Zahlstellen spätestens am 15. Oktober verbucht;
b)
die Gesamtbeträge der Wertberichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden zu dem Zeitpunkt verbucht, der in dem betreffenden Beschluss festgesetzt wurde.

Fußnote(n):

(1)

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

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