Artikel 11 VO (EU) 2014/908

Allgemeine Regeln für die Erklärung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen

(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 12 entsprechen die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Zahlungen und eingegangenen Einnahmen.

Diese Ausgaben und Einnahmen werden vom EGFL für ein Haushaltsjahr N übernommen.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)
Ausgaben, die vor Anwendung der Bestimmung gezahlt werden können, die ihre vollständige oder teilweise Übernahme durch den EGFL regelt, dürfen erst gemeldet werden

für den Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird,

oder

für den Monat nach dem Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird;

b)
die zweckgebundenen Einnahmen, für die der Mitgliedstaat der Kommission rechenschaftspflichtig ist, werden für den Monat gemeldet, in dem die in den Unionsvorschriften für die Überweisung der betreffenden Beträge vorgesehene Frist endet;
c)
die Kommission zieht die im Rahmen des Rechnungsabschlusses und des Konformitätsabschlusses beschlossenen Berichtigungen direkt von den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 34 Absatz 8 ab bzw. erhöht diese um die betreffenden Beträge. Die Mitgliedstaaten geben die diesen Berichtigungen entsprechenden Beträge jedoch in der Ausgabenerklärung für den Monat an, für den die Berichtigungen vorgenommen werden.

(2) Für die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen wird das Datum berücksichtigt, an dem sie dem Konto der Zahlstelle belastet bzw. diesem gutgeschrieben werden. Für die Zahlungen kann jedoch das Datum berücksichtigt werden, an dem die betreffende Zahlstelle die Zahlungsanweisung ausgestellt und einem Finanzinstitut oder dem Begünstigten übermittelt hat. Die Zahlstellen wenden die gewählte Methode während des gesamten Haushaltsjahres an.

(3) Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen können Berichtigungen der für die Vormonate desselben Haushaltsjahres gemeldeten Angaben einschließen.

Führen die Berichtigungen der zweckgebundenen Einnahmen auf der Ebene einer Zahlstelle für eine Haushaltslinie dazu, dass negative zweckgebundene Einnahmen gemeldet werden, so wird der Saldo auf den folgenden Monat übertragen. Die Berichtigungen werden gegebenenfalls beim Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr verrechnet.

(4) Die nicht ausgeführten Zahlungsanordnungen sowie die Zahlungen, mit denen das Konto belastet wird und die diesem dann wieder gutgeschrieben werden, werden verbucht, indem sie von den Ausgaben für den Monat in Abzug gebracht werden, in dem der Zahlstelle die Nichtausführung oder Annullierung mitgeteilt wird.

(5) Sind im Rahmen des EGFL fällige Zahlungen mit Forderungen belastet, so gelten sie zum Zwecke der Anwendung von Absatz 1 als in ihrer Gesamtheit getätigt

a)
zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten, wenn die Forderung niedriger als die festgestellte Ausgabe ist;
b)
zum Zeitpunkt der Verrechnung, wenn die Ausgabe niedriger als die Forderung oder gleich hoch ist.

(6) Die kumulierten Angaben über die in einem Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die der Kommission spätestens am 27. Oktober zu übersenden sind, können nur im Rahmen der Jahresrechnungen berichtigt werden, die der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelt werden.

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