Artikel 10 VO (EU) 2014/908
Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Artikel 11 und 12 der vorliegenden Verordnung die folgenden Informationen und Unterlagen:
- a)
- spätestens am dritten Arbeitstag eines Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen nach dem den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme zur Verfügung gestellten Muster zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlich getätigten Ausgaben bzw. den eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen zu erklären;
- b)
- spätestens am zwölften Tag eines Monats die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Mitteilung über die vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen ist jedoch spätestens am 27. Oktober zu übermitteln.
(2) Die Ausgabenerklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe b umfasst Folgendes:
- a)
-
eine von jeder Zahlstelle nach dem den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme zur Verfügung gestellten Muster angefertigte Aufstellung, unterteilt nach dem Eingliederungsplan für den Unionshaushalt und nach einer detaillierten, den Mitgliedstaaten vorgegebenen Gliederung, aufgeschlüsselt nach Art der Ausgaben und Einnahmen, die Folgendes enthält:
- i)
- die im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen,
- ii)
- die seit Beginn des Haushaltsjahres bis zum Ende des Vormonats getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen,
- iii)
-
die Vorausschätzungen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen, die sich, soweit zutreffend,
- —
-
ausschließlich auf den laufenden Monat sowie die zwei folgenden Monate,
- —
-
auf den laufenden Monat, die zwei folgenden Monate und die Monate bis zum Ende des Haushaltsjahres beziehen,
- iv)
- erforderlichenfalls zusätzliche Angaben;
- b)
- eine von dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme zur Verfügung gestellten Muster erstellte Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a für alle Zahlstellen des betreffenden Mitgliedstaats;
- c)
- die Rechnungen zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 19 Absatz 2.
(3) Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzinformationen werden in Euro angegeben.
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