Artikel 9 VO (EU) 2014/908

Bereitstellung der Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erfassen die Informationen über den Gesamtbetrag der wöchentlich getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen und halten sie wie folgt zur Verfügung der Kommission:

a)
spätestens am dritten Arbeitstag einer jeden Woche die Informationen über den Gesamtbetrag der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die seit Beginn des Monats bis zum Ende der Vorwoche getätigt wurden bzw. eingegangen sind;
b)
geht eine Woche über ein Monatsende hinaus, spätestens am dritten Arbeitstag des neuen Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen.

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