Artikel 16 VO (EU) 2014/908

Inhalt der von den Zahlstellen geführten Konten für die öffentliche Lagerhaltung

(1) Die Bestandskonten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 enthalten jeweils gesondert aufgeführt die folgenden Kategorien von Posten:

a)
die Mengen der eingelagerten Erzeugnisse und die bei der Auslagerung mit oder ohne Warenbewegung festgestellten Mengen;
b)
die Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung an Bedürftige über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht werden, wobei die in einen anderen Mitgliedstaat transferierten Mengen gesondert aufzuführen sind;
c)
die entnommenen Probemengen, wobei die von den Käufern entnommenen Proben gesondert aufzuführen sind;
d)
die Mengen, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden;
e)
die Fehlmengen, für die sich die Ursachen feststellen bzw. nicht feststellen lassen, einschließlich der den Toleranzgrenzen entsprechenden Mengen;
f)
die qualitätsgeminderten Mengen;
g)
die Überschussmengen;
h)
die Fehlmengen, die die Toleranzgrenzen überschreiten;
i)
die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen und deren Übernahme daher abgelehnt wird;
j)
die am Ende jeden Monats oder Rechnungsjahres eingelagerten Nettomengen, die auf den folgenden Monat bzw. das folgende Rechnungsjahr übertragen werden.

(2) Die Finanzkonten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 enthalten

a)
den Wert der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, wobei der Wert der gekauften Mengen und der Wert der verkauften Mengen gesondert aufzuführen sind;
b)
den Buchwert der Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verwendet oder verbucht wurden;
c)
die Finanzierungskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014;
d)
die Ausgaben für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014;
e)
die Beträge, die sich aus den Wertberichtigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 ergeben;
f)
die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge, andere als die in Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Beträge;
g)
den Betrag der Einnahmen aus dem freihändigen Verkauf, der infolge der jährlichen Bestandsaufnahme oder der nach der Übernahme der Erzeugnisse in die Intervention durchgeführten Kontrollen vorgenommen wurde;
h)
die Verluste und Gewinne bei der Auslagerung der Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes;
i)
die sonstigen Verlust- und Gewinnposten, insbesondere hinsichtlich der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g des vorliegenden Artikels;
j)
den durchschnittlichen Buchwert, ausgedrückt in Tonnen oder Hektolitern.

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