Artikel 17 VO (EU) 2014/908

Verbuchung im Rahmen der öffentlichen Intervention

(1) Die Posten gemäß Artikel 16 werden zu den von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Mengen, Werten, Beträgen und Durchschnittswerten oder zu den Werten und Beträgen verbucht, die auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschbeträge berechnet werden.

(2) Die Feststellungen und Berechnungen gemäß Absatz 1 unterliegen jedoch folgenden Regeln:

a)
Die Auslagerungskosten für die gemäß den Anhängen VI und VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 festgestellten fehlenden oder im Wert geminderten Mengen werden nur für die tatsächlich verkauften und ausgelagerten Mengen verbucht.
b)
Die bei einem Transfer von Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verloren gegangenen Mengen gelten nicht als in dem Bestimmungsmitgliedstaat eingelagert, sodass für sie keine pauschalen Einlagerungskosten gezahlt werden.
c)
Bei einer Beförderung oder einem Transfer werden die hierfür pauschal festgesetzten Einlagerungs- und Auslagerungskosten verbucht, wenn diese Kosten nach den Unionsvorschriften nicht als Bestandteil der Beförderungskosten anzusehen sind.
d)
Soweit nicht die betreffende Unionsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, werden etwaige Beträge aus dem Verkauf qualitätsgeminderter Erzeugnisse sowie etwaige andere in diesem Zusammenhang erhaltene Beträge nicht beim EGFL verbucht.
e)
Die möglicherweise festgestellten Überschussmengen sind in den Konten der Lagerbestände und Bewegungen mit negativem Vorzeichen bei den Fehlmengen zu buchen. Diese Mengen werden bei der Bestimmung der die Toleranzgrenze überschreitenden Menge berücksichtigt.
f)
Die Probenahmen, die nicht vom Käufer entnommen werden, werden gemäß Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht.

(3) Der Ausschuss für die Agrarfonds wird über die Berichtigungen, die die Kommission im Hinblick auf die Angaben gemäß Artikel 16 für das laufende Haushaltsjahr vornimmt, unterrichtet. Die Berichtigungen können den Mitgliedstaaten mit einem Beschluss über eine monatliche Zahlung oder mit dem Rechnungsabschlussbeschluss mitgeteilt werden. Sie werden von den Zahlstellen unter den in dem genannten Beschluss vorgesehenen Bedingungen verbucht.

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