Artikel 18 VO (EU) 2014/908
Daten für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen und der Warenbewegungen im Rahmen der öffentlichen Intervention
(1) Die Ausgaben- und Einnahmenposten werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der öffentlichen Intervention durchgeführt wird, anhand des Wechselkurses gemäß Artikel 3 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht.
In den nachstehenden Fällen gelten jedoch die folgenden Daten:
- a)
- Datum der Einziehung für die erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben f und g der vorliegenden Verordnung;
- b)
- Datum der tatsächlichen Zahlung der Kosten für Sachmaßnahmen, sofern diese Kosten nicht durch die Pauschbeträge abgedeckt sind.
(2) Die einzelnen Vorgänge der Warenbewegungen und der Lagerführung werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird.
In den nachstehenden Fällen gelten jedoch die folgenden Daten:
- a)
- Datum der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstelle gemäß Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission(1) für die ohne Änderung des Lagerortes in die öffentliche Lagerhaltung übernommenen Mengen;
- b)
- Datum der Feststellung des Tatbestands bei fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen und Überschussmengen;
- c)
- Datum der tatsächlichen Auslagerung der Erzeugnisse, wenn es nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht mehr möglich ist, die Erzeugnisse wieder zu verpacken, und die verbleibenden Erzeugnisse freihändig verkauft werden;
- d)
- der letzte Tag des Rechnungsjahres bei etwaigen Verlusten, die die Toleranzgrenze gemäß Artikel 4 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 überschreiten.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).
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