Artikel 19 VO (EU) 2014/908
Im Rahmen der öffentlichen Intervention finanzierter Betrag
(1) Der im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 zu finanzierende Betrag wird anhand der Konten ermittelt, die von den Zahlstellen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 erstellt und geführt werden und in denen die einzelnen Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung gutgeschrieben bzw. belastet werden, wobei gegebenenfalls die Beträge der im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgesetzten Ausgaben zu berücksichtigen sind.
(2) Die Zahlstellen oder gegebenenfalls die Koordinierungsstellen übermitteln der Kommission monatlich und jährlich auf elektronischem Wege bis zu dem Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und dem Datum gemäß Artikel 30 Absatz 2 die notwendigen Informationen für die Finanzierung der Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung und die Konten zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen für die öffentliche Lagerhaltung in Form von Tabellen (P-STO-Tabellen) nach den den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Mustern.
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