Artikel 2 VO (EU) 2014/908
Überprüfung der Zulassung
(1) Die zuständige Behörde übt insbesondere auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstellten Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle eine ständige Aufsicht über die Zahlstellen aus, für die sie zuständig ist, und gewährleistet die Weiterbehandlung von festgestellten Mängeln.
Die zuständige Behörde berichtet der Kommission alle drei Jahre schriftlich über ihre Aufsicht über die Zahlstellen und über die Überwachung von deren Tätigkeiten. Der Bericht enthält eine Überprüfung, ob die Zahlstellen die Zulassungskriterien weiterhin erfüllen, sowie eine Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln. Die zuständige Behörde bestätigt, ob eine Zahlstelle, für die sie zuständig ist, die Zulassungskriterien weiterhin erfüllt.
(2) Die Mitgliedstaaten errichten ein System, das gewährleistet, dass Informationen, die darauf hindeuten, dass eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, umgehend der zuständigen Behörde zugeleitet werden.
(3) Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft erfüllt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Artikel 1 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 genannten Aufgaben auszuführen, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle unverzüglich aus. Sie erstellt einen Plan mit Maßnahmen und Fristen, anhand dessen die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraums, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und ab der Aussetzung der Zulassung höchstens zwölf Monate betragen darf, behoben werden müssen. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.
(4) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung, die Zulassung einer Zahlstelle auszusetzen, den gemäß Absatz 3 erstellten Plan und anschließend über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Pläne.
(5) Im Falle des Entzugs der Zulassung lässt die zuständige Behörde umgehend eine andere Zahlstelle zu, die die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfüllt, damit die Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.
(6) Stellt die Kommission fest, dass die zuständige Behörde keinen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 erstellt hat oder dass die Zahlstelle weiterhin zugelassen ist, ohne einen solchen Plan fristgerecht und vollständig umgesetzt zu haben, so fordert sie die zuständige Behörde auf, dieser Zahlstelle die Zulassung zu entziehen, es sei denn, die erforderlichen Änderungen werden innerhalb eines Zeitraums vorgenommen, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festzusetzen ist. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, sich mit den Mängeln im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu befassen.
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