Artikel 3 VO (EU) 2014/908

Verwaltungserklärung

(1) Die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird so rechtzeitig erstellt, dass die bescheinigende Stelle die Stellungnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeben kann.

Die Verwaltungserklärung wird nach dem Muster in Anhang I erstellt und kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Werden Vorbehalte geäußert, so ist der Erklärung ein Plan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer zeitlicher Rahmen für deren Umsetzung beizufügen.

(2) Die Verwaltungserklärung stützt sich auf eine wirksame und kontinuierliche Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.

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