Artikel 4 VO (EU) 2014/908
Koordinierungsstelle
(1) Die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fungiert bei allen die Fonds betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission und hat folgende Aufgaben:
- a)
- die Weitergabe von Informationen und Leitlinien, die die Funktionen und Tätigkeiten der Zahlstellen, die für die Umsetzung solcher Leitlinien zuständigen Zahlstellen und Einrichtungen sowie die Förderung von deren einheitlichen Anwendung betreffen;
- b)
- die Informationen gemäß den Artikeln 7 und 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die Kommission weiterzuleiten;
- c)
- sicherzustellen, dass sämtliche Buchführungsdaten, die die Kommission für Statistik- und Kontrollzwecke benötigt, zu deren Verfügung gehalten werden.
(2) Eine Zahlstelle kann auch als Koordinierungsstelle fungieren, sofern die beiden Aufgaben voneinander getrennt bleiben.
(3) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Koordinierungsstelle entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren die Hilfe anderer Einrichtungen oder Behörden in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn diese über Fachwissen auf dem Gebiet der Rechnungsführung oder in technischen Bereichen verfügen.
(4) Die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller bei der Koordinierungsstelle aufbewahrten DV-Daten sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die auf den Verwaltungsaufbau, die Personalausstattung und das technische Umfeld der betreffenden Koordinierungsstelle zugeschnitten sind. Der finanzielle und technische Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.
(5) Die Mitteilungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen umgehend nach der ersten Zulassung der Koordinierungsstelle und in jedem Fall, bevor Ausgaben, für die sie zuständig ist, den Fonds angelastet werden. Den Mitteilungen beigefügt werden die Zulassungsurkunde der Koordinierungsstelle sowie Informationen über die verwaltungs- und buchungstechnischen sowie die die interne Kontrolle betreffenden Bedingungen, unter denen sie ihre Tätigkeiten ausübt.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.