Artikel 5 VO (EU) 2014/908

Bescheinigung

(1) Die zuständige Behörde benennt die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Die bescheinigende Stelle organisiert ihre Arbeit in wirksamer und effizienter Weise und führt ihre Prüfungen innerhalb eines geeigneten zeitlichen Rahmens durch, wobei sie die Art und den Zeitpunkt der Geschäftsvorgänge für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigt.

(3) Die von der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzugebende Stellungnahme wird jährlich ausgearbeitet.

Diese Stellungnahme stützt sich auf die gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung durchzuführenden Prüftätigkeiten.

(4) Die bescheinigende Stelle erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen. Im Bericht wird auch auf übertragene Funktionen eingegangen. Der Bericht gibt für den Zeitraum, auf den er sich bezieht, über Folgendes Auskunft:

a)
ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt hat;
b)
ob die Verfahren der Zahlstelle ausreichende Gewähr dafür geboten haben, dass die zulasten der Fonds finanzierten Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften erfolgt sind, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge gewährleistet war, und ob etwaige Verbesserungsvorschläge umgesetzt worden sind;
c)
ob die Jahresrechnungen gemäß Artikel 29 dieser Verordnung mit den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstelle übereinstimmten;
d)
ob die Ausgabenübersichten und die Aufzeichnungen über Lagerhaltungsvorgänge die zulasten der Fonds finanzierten Maßnahmen vollständig, richtig und genau wiedergaben;
e)
ob die finanziellen Interessen der Union in Bezug auf die Vorschusszahlungen, die Sicherheitsleistungen, die Interventionsbestände und die einzuziehenden Beträge in geeigneter Weise geschützt waren.

Der Bericht enthält Angaben über Anzahl und Qualifikation des Prüfpersonals, die durchgeführten Arbeiten, die Anzahl der überprüften Geschäftsvorgänge, die Erheblichkeitsschwelle und das Konfidenzniveau, etwaige Schwachstellen und die entsprechenden Verbesserungsvorschläge sowie über die Maßnahmen sowohl der bescheinigenden Stelle als auch der anderen Prüfungsorgane innerhalb und außerhalb der Zahlstelle, aus denen die bescheinigende Stelle ihre Gewähr in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte ganz oder teilweise bezogen hat.

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