Artikel 6 VO (EU) 2014/908

Prüfungsgrundsätze

(1) Die Bescheinigungsprüfung wird nach international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.

(2) Die bescheinigende Stelle erarbeitet eine Prüfstrategie, in der Umfang, Zeitplan und Ausrichtung der Bescheinigungsprüfung, die Prüfverfahren und das Stichprobenverfahren festgelegt sind. Für jedes geprüfte Haushaltsjahr wird ein Prüfplan auf der Grundlage des geschätzten Prüfrisikos aufgestellt. Die bescheinigende Stelle stellt der Kommission auf Verlangen die Prüfstrategie und den Prüfplan zur Verfügung.

(3) Das angemessene Maß an Prüfungssicherheit, das durch die Prüfung erlangt werden soll, wird durch eine Bewertung des Kontrollsystems, einschließlich Übereinstimmungsprüfungen und vertiefter Prüfungen von Ausgaben gewonnen (Prüfung von Einzelheiten und analytische Verfahren).

(4) Die Kommission erstellt Leitlinien, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)
weitere Präzisierungen und Anleitungen für die durchzuführende Bescheinigungsprüfung;
b)
Festlegung des durch die Prüfung zu erlangenden angemessenen Maßes an Prüfungssicherheit.

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