Artikel 7 VO (EU) 2014/908
Prüfverfahren
(1) Die für die Bescheinigungsprüfung relevanten Prüfverfahren werden in der Prüfstrategie gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt.
(2) Damit die Prüfziele erreicht werden und die Stellungnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgegeben werden kann, umfassen die Prüfschritte Systemprüfungen, vertiefte Prüfungen sowie die Überprüfung der Abgleiche von Finanz- und Verwaltungserklärungen.
(3) Die vertiefte Prüfung von Ausgaben umfasst die Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge auf Ebene der Endbegünstigten. Zu diesem Zweck kann die bescheinigende Stelle die Zahlstelle bei deren Vor-Ort-Kontrollen der zweiten Ebene begleiten. Die bescheinigende Stelle darf die Zahlstelle bei deren ersten Vor-Ort-Kontrollen nicht begleiten, ausgenommen in Fällen, in denen eine Nachprüfung der von der Zahlstelle durchgeführten ersten Kontrolle physisch unmöglich wäre. Bei der vertieften Prüfung, einschließlich der Stichprobenverfahren, können die bescheinigenden Stellen Prüfungen mit doppeltem Verwendungszweck zwischen den Prüfzielen anwenden.
(4) In den Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 4 nennt die Kommission weitere Bedingungen und gibt weitere Anleitungen für die Konzipierung der Prüfverfahren, die Stichprobenintegration sowie die Planung und Durchführung der Nachprüfungen vor Ort von Geschäftsvorgängen.
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