Artikel 21 VO (EU) 2014/908

Bedarfsvorausschätzung

Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zweimal jährlich bis spätestens 31. Januar und 31. August eine Vorausschätzung der vom ELER für das Haushaltsjahr zu finanzierenden Beträge. In diesen Vorausschätzungen werden die für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 veranschlagten Beträge gesondert ausgewiesen. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten eine aktualisierte Vorausschätzung ihres Finanzbedarfs für das folgende Haushaltsjahr.

Diese Vorausschätzungen sowie die aktualisierte Vorausschätzung werden anhand von strukturierten Daten unter Verwendung des Informatiksystems SFC2014 gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission(2) übermittelt.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(2)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit” aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 7).

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