Artikel 22 VO (EU) 2014/908
Ausgabenerklärungen
(1) Die Zahlstellen melden die Ausgaben für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
Für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums geben die Zahlstellen in einer Ausgabenerklärung den Betrag gemäß Artikel 58 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den Betrag gemäß Artikel 58a Absatz 2 der genannten Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 an.
(2) Nach der Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum durch die Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ihre Ausgabenerklärungen in folgenden Zeitabständen und zu folgenden Terminen:
- a)
- spätestens am 30. April für die Ausgaben des Zeitraums 1. Januar bis 31. März;
- b)
- spätestens am 31. Juli für die Ausgaben des Zeitraums 1. April bis 30. Juni;
- c)
- spätestens am 10. November für die Ausgaben des Zeitraums 1. Juli bis 15. Oktober;
- d)
- spätestens am 31. Januar für die Ausgaben des Zeitraums 16. Oktober bis 31. Dezember.
Jedoch erfolgen alle Zahlungen, die die Zahlstellen nach Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 bis zum Ende des letzten Zeitraums gemäß dem ersten Unterabsatz dieses Absatzes vor Genehmigung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geleistet haben, unter der Verantwortung des Mitgliedstaats und werden der Kommission in der ersten Ausgabenerklärung nach Genehmigung des betreffenden Programms gemeldet. Das Gleiche gilt entsprechend im Falle einer Änderung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, mit Ausnahme von Abänderungen von Finanzierungsplänen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung.
In Bezug auf die gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten Finanzinstrumente werden die Ausgaben für die Bezugszeiträume gemäß Unterabsatz 1 gemeldet, sobald die Bedingungen für jeden weiteren Antrag auf Zwischenzahlung gemäß Artikel 41 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind.
(3) Die Zahlstellen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums geben die Ausgabenerklärungen in Form strukturierter Daten in das Informatiksystem SFC2014 gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 ein.
(4) Verlangt der bevollmächtigte Anweisungsbefugte zusätzliche Überprüfungen, weil übermittelte Informationen unvollständig oder unklar sind oder weil Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Auslegungen oder sonstige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Bezugszeitraum vorliegen, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den in deren Rahmen erlassenen Rechtsakten der Kommission erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat unbeschadet des Artikels 83 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 auf Aufforderung des bevollmächtigten Anweisungsbefugten innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen.
Die in Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Frist für Zwischenzahlungen kann für einen Teil oder den gesamten Betrag, der Gegenstand des Zahlungsantrags ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Auskunftsersuchens bis zum Eingang der angeforderten Informationen, längstens aber um den Höchstzeitraum gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterbrochen werden.
Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb des in der Aufforderung festgesetzten Zeitraums nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder deutet sie darauf hin, dass geltende Vorschriften nicht beachtet oder dass Unionsmittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, so kann die Kommission die Zahlungen im Einklang mit Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aussetzen oder kürzen.
(5) Die Ausgabenerklärungen für einen Zeitraum können Berichtigungen der für die vorangegangenen Zeiträume desselben Haushaltsjahrs gemeldeten Angaben beinhalten.
Berichtigungen von im Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die nicht in den Erklärungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c enthalten sind, können nur im Rahmen der Jahresrechnungen vorgenommen werden, die der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelt werden.
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