Artikel 23 VO (EU) 2014/908

Berechnung des zu zahlenden Betrags

(1) Die Beteiligung der Union an den öffentlichen förderfähigen Ausgaben wird wie folgt berechnet:

a)
für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates: für jeden Bezugszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes für jede Priorität des Finanzierungsplans, der am ersten Tag dieses Zeitraums gültig ist;
b)
für die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: für jeden Bezugszeitraum gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung auf der Grundlage des in dem am ersten Tag dieses Zeitraums gültigen Finanzierungsplan angegebenen ELER-Beteiligungssatzes für jede Maßnahme, für jede Art von Vorhaben mit einem spezifischen Beteiligungssatz des ELER und für jede technische Hilfestellung.

Bei der Berechnung werden die in der Ausgabenerklärung für diesen Zeitraum gemeldeten Berichtigungen der Unionsbeteiligung berücksichtigt.

Abweichend von Unterabsatz 1 wird die Beteiligung der Union für die gemäß Artikel 70 Absatz 4c der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 geänderten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum auf der Grundlage des ELER-Beteiligungssatzes für jede Priorität des Finanzierungsplans berechnet, der am letzten Tag des Bezugszeitraums gültig ist.

(2) Liegt die Summe der Unionsbeteiligung an dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wie folgt begrenzt:

a)
Für Mittel im Rahmen des ELER ohne die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird er ohne die zusätzlichen Mittel auf den für diese Maßnahme im Rahmen des ELER vorgesehenen Betrag begrenzt;
b)
für die zusätzlichen Mittel gemäß Artikel 58a der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 wird er auf den Betrag begrenzt, der für diese Maßnahme im Rahmen der zusätzlichen Mittel vorgesehen ist.

Eine gegebenenfalls dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.

(3) Die Kommission zahlt die Unionsbeteiligung vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf das bzw. die hierzu von den Mitgliedstaaten eingerichteten Konten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des oder der Konten nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.

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