Artikel 24 VO (EU) 2014/908

Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen

(1) Die Kommission bestimmt die Informatiksysteme, die den elektronischen Austausch von Unterlagen und Informationen mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Mitteilungen und Auskunftsersuchen ermöglichen, und legt die erforderlichen Regeln für deren Anwendung fest. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds über die allgemeinen Bedingungen für die Einrichtung dieser Systeme.

(2) Mit den Informatiksystemen gemäß Absatz 1 muss es insbesondere möglich sein, die folgenden Daten zu verarbeiten:

a)
die für die Finanztransaktionen erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen betreffend die monatlichen und jährlichen Rechnungen der Zahlstellen, die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sowie gemäß den Artikeln 10, 11, 14, 15, 19, 20, 23 und 29 der vorliegenden Verordnung;
b)
die Unterlagen von beiderseitigem Interesse, die die Überwachung der monatlichen und jährlichen Rechnungen und die Konsultation der Informationen und Unterlagen ermöglichen, welche die Zahlstellen für die Kommission bereithalten müssen;
c)
die Unionsbestimmungen und die Leitlinien der Kommission betreffend die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassenen und bezeichneten Einrichtungen sowie die Leitlinien betreffend die einheitliche Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3) Form und Inhalt der Unterlagen gemäß den Artikeln 10, 19, 20 und 23 sowie gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und d werden den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme anhand von Mustern zur Verfügung gestellt.

Diese Muster werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds angepasst und aktualisiert.

(4) Die Informatiksysteme gemäß Absatz 1 können die erforderlichen Tools für die Eingabe der Daten und die Verwaltung der Konten der Fonds durch die Kommission sowie die Tools für die Berechnung der pauschalen Ausgaben oder der Ausgaben, welche die Verwendung einheitlicher Methoden erfordern, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungskosten und die Wertberichtigungen enthalten.

(5) Die Daten über die Finanztransaktionen werden in den Informatiksystemen gemäß Absatz 1 entweder von der Zahlstelle selbst oder von der Einrichtung, an die diese Funktion übertragen wurde, oder gegebenenfalls von den gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassenen Koordinierungsstellen gemeldet, eingegeben und aktualisiert; die Verantwortung verbleibt bei der Zahlstelle.

(6) Erfordert eine in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder in im Rahmen der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakten der Kommission genannte Unterlage oder ein dort vorgesehenes Verfahren die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Genehmigung einer Person auf einer oder mehreren Stufen dieses Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten Informatiksystemen möglich sein, gemäß den Unionsvorschriften jede dieser Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auf sämtlichen Verfahrensstufen zu erhalten. Die Originale der auf elektronischem Weg übermittelten Unterlagen zu den Ausgabenerklärungen und der der Jahresrechnung gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beigefügten Verwaltungserklärung werden bei den Zahlstellen oder gegebenenfalls bei den gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung zugelassenen Koordinierungsstellen aufbewahrt.

(7) Die elektronisch und digitalisiert vorliegenden Unterlagen müssen während der gesamten in Artikel 32 festgesetzten Dauer aufbewahrt werden.

(8) Bei Ausfällen des Informatiksystems oder beim Fehlen einer dauerhaften Verbindung kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung der Kommission und nach den von der Kommission festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln.

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