Artikel 26 VO (EU) 2014/908
Erwerb von Satellitenaufnahmen
(1) Für die Zwecke der Unionsunterstützung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis 1. November jedes Jahres Folgendes mit:
- a)
- ob er wünscht, dass die Kommission die für sein Kontrollprogramm und/oder die Qualitätsbewertung seines Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen erforderlichen Satellitenaufnahmen erwirbt;
- b)
- die zu kontrollierenden Flächen und die Anzahl der geplanten Kontrollzonen.
(2) Die Mitgliedstaaten, die den Erwerb der Satellitenaufnahmen durch die Kommission beantragen, bestimmen im Einvernehmen mit dieser vor dem 15. Januar, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 1 folgt, die Kontrollzonen und den Zeitplan für den Erwerb dieser Aufnahmen.
(3) Die Kommission stellt die von ihr erworbenen Satellitenaufnahmen den Vertragspartnern der Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung. Die Vertragspartner müssen die in den Verträgen mit den Lieferanten genannten Urheberrechte achten und die Aufnahmen nach Abschluss der Arbeiten zurückgeben.
(4) Übersteigen die Anträge der Mitgliedstaaten insgesamt die für die Anwendung von Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verfügbaren Haushaltsmittel, so entscheidet die Kommission über eine Begrenzung der bereitzustellenden Satellitenaufnahmen, wobei sie sich um einen möglichst effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen bemüht.
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