Artikel 27 VO (EU) 2014/908
Bei Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zu erhebende Zinsen
(1) Sofern in sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht anderweitig geregelt, werden die Zinsen auf wegen Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereinzuziehende zu Unrecht gezahlte Beträge berechnet für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der im Rückforderungsbescheid genannten Zahlungsfrist für den Begünstigten und dem Datum der Rückzahlung bzw. des Abzugs. Die Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage ab dem Rückforderungsbescheid betragen. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Zinsen nicht einzuziehen, wenn der Zinsbetrag 5 EUR nicht überschreitet.
(2) Der anzuwendende Zinssatz darf in keinem Fall niedriger sein als der in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Zinssatz für die Wiedereinziehung vergleichbarer zu Unrecht getätigter Ausgaben oder für die Einziehung fälliger Forderungen.
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