Artikel 28 VO (EU) 2014/908
Wiedereinziehung durch Aufrechnung
Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind.
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