Artikel 29 VO (EU) 2014/908

Inhalt der Jahresrechnungen

Die Jahresrechnungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthalten:

a)
die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung;
b)
die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Haushaltsplans der Union, nach Abzug der anderen als der unter Buchstabe f des vorliegenden Artikels genannten bis Ende des Haushaltsjahres nicht wiedereingezogenen zu Unrecht getätigten Zahlungen, einschließlich der Zinsen darauf;
c)
die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen, Maßnahmen und spezifischen Beitragssätzen. Die jährlichen Ausgabenerklärungen enthalten auch Angaben über wiedereingezogene Beträge. Bei Abschluss des Programms werden etwaige andere als die unter Buchstabe f des vorliegenden Artikels genannten nicht wiedereingezogene zu Unrecht gezahlte Beträge, einschließlich der Zinsen darauf, von den Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen;
d)
eine Übersicht über etwaige Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen, Maßnahmen, spezifischen Beitragssätzen und Schwerpunktbereichen, zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für denselben Zeitraum für den EGFL in den Unterlagen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gemeldet worden sind; dieser Übersicht sind Erklärungen zu den einzelnen Unterschieden beizufügen;
e)
die vom betreffenden Mitgliedstaat und der Union gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu tragenden Beträge jeweils getrennt;
f)
eine Aufstellung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates(1) bis zum Ende des Haushaltsjahres noch wiedereinzuziehenden Beträge, einschließlich etwaiger in den einschlägigen sektorbezogenen Unionsvorschriften vorgesehener Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, entsprechend dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung;
g)
ein Auszug aus dem Debitorenbuch, in dem die anderen als die unter den Buchstaben b, c und f dieses Artikels genannten wiedereinzuziehenden und entweder dem EGFL oder dem ELER gutzuschreibenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, aufgeführt sind, entsprechend dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung;
h)
eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Haushaltsjahres;
i)
eine Bestätigung, dass die Zahlstelle Aufzeichnungen über die Ausgaben, die zweckgebundenen Einnahmen und die einzelnen Bestandsbewegungen im Rahmen der Intervention führt;
j)
der Abschlusssaldo am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeter/noch abzurechnender Vorschusszahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen für den EGFL und nach Programmen für den ELER, wobei für den ELER auch die Finanzinstrumente mit aufzunehmen sind. Bei den Finanzinstrumenten betrifft der Abschlusssaldo von der Kommission gezahlte Beträge, die weder von den Mitgliedstaaten für Zahlungen an Endbegünstigte verwendet noch für Garantieverträge gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gebunden wurden.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

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