Artikel 30 VO (EU) 2014/908

Übermittlung von Informationen

(1) Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission:

a)
alle in der Jahresrechnung gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen;
b)
die Stellungnahme und die Berichte der bescheinigenden Stelle oder Stellen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung;
c)
vollständige Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden;
d)
die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

(2) Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Buchführungsdaten werden der Kommission bis zum 15. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die Dokumente gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und d werden entsprechend dem von der Kommission gemäß Artikel 24 festgelegten Format und unter den dort festgelegten Bedingungen in elektronischer Form übermittelt.

Diese Dokumente werden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) obligatorisch elektronisch signiert. In Bezug auf die Dokumente zum Haushaltsjahr 2017 kann die Kommission in elektronischer Form übermittelte unterzeichnete Dokumente akzeptieren.

(3) Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen.

(4) Die Kommission kann in ausreichend begründeten Fällen einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen, wenn ihr dieser vor Ablauf der genannten Frist übermittelt wird.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

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