Artikel 31 VO (EU) 2014/908

Form und Inhalt der Buchführungsdaten

(1) Form und Inhalt der Unterlagen gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c werden den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme anhand von Mustern zur Verfügung gestellt.

Die Muster und die betreffenden technischen Spezifikationen für die Buchführungsdaten werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds, vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres zur Verfügung gestellt und aktualisiert.

Die technischen Spezifikationen umfassen:

a)
die jährlichen Datenanforderungen für die einzelnen Buchführungsdaten (X-Tabelle);
b)
die Spezifikation für die Übermittlung der elektronischen Dateien zu den Ausgaben des EGFL und des ELER;
c)
die Beschreibungen der Datenfelder (Aide-mémoire);
d)
die Struktur der ELER-Haushaltscodes.

(2) Die Buchführungsdaten werden von der Kommission ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:

a)
Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;
b)
Beobachtung der Entwicklungen und Erstellung von Prognosen im Agrarsektor.

Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten.

(3) Enthalten die Buchführungsdaten personenbezogene Daten, so werden diese nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet. Verwendet die Kommission insbesondere Buchführungsdaten für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b, so anonymisiert sie diese Daten und verarbeitet sie ausschließlich in aggregierter Form.

(4) Für alle Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten können sich die betreffenden Personen wie in Anhang IV dargelegt an die Kommission wenden.

(5) Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Buchführungsdaten vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.