Artikel 32 VO (EU) 2014/908
Aufbewahrung von Buchführungsdaten
(1) Die Unterlagen zu den aus dem EGFL finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Kommission die Rechnungen für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abschließt, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.
(2) Die Unterlagen zu den aus dem ELER finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.
(3) Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig bei dem Begünstigten wiedereingezogen und den Fonds gutgeschrieben wurden, oder nach dem Jahr, in dem die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmt wurden, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.
(4) Im Falle eines Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 noch mindestens ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens oder, wenn ein Konformitätsbeschluss Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist, noch mindestens ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens zur Verfügung der Kommission gehalten.
(5) Die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 bis 4 sind auf Papier, in elektronischer Form und/oder in beiden Formen zur Verfügung der Kommission zu halten.
Unterlagen dürfen nur dann ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt werden, wenn nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Verwendung von elektronischen Dokumenten in nationalen Gerichtsverfahren als Belege zur Untermauerung der betreffenden Vorgänge zugelassen ist.
Werden die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt, so muss das betreffende System mit Anhang I Nummer 3 Teil B der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 im Einklang stehen.
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