Artikel 33 VO (EU) 2014/908

Rechnungsabschluss

(1) Im Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Rechnungen gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr zulasten der Fonds anerkannten Ausgabenbeträge sowie die etwaigen Kürzungen und Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführt.

Im Rechnungsabschlussbeschluss werden auch die Beträge festgesetzt, die von der Union bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu übernehmen sind.

Für den ELER enthält der im Rechnungsabschlussbeschluss genannte Betrag auch die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch Wiederzuweisung wieder verwendet werden können.

(2) Für den EGFL werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

Für den ELER werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die Zwischenzahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen.

Die Kommission kürzt bzw. erhöht die erste Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Ausgabenerklärung vorlegt, um den betreffenden Betrag.

(3) Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse der Überprüfung der übermittelten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.

(4) Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen will.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

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