Artikel 34 VO (EU) 2014/908
Konformitätsabschluss
(1) Zur Bestimmung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn sich herausstellt, dass Ausgaben nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Angaben, sofern diese Angaben innerhalb der von der Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführten Konformitätsabschlussverfahrens festgesetzten Frist nach Maßgabe des vorliegenden Artikels übermittelt werden.
(2) Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen, sowie die vorläufige Höhe der finanziellen Berichtigung, die sie in der gegenwärtigen Phase des Verfahrens als ihren Feststellungen entsprechend erachtet. In dieser Mitteilung wird zudem eine bilaterale Besprechung innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf der für den Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist anberaumt. Diese Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug nehmen.
Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung. In seiner Antwort hat der Mitgliedstaat insbesondere die Möglichkeit,
- a)
- der Kommission nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Nichtkonformität oder des Risikos für den Fonds geringer ist als von der Kommission angegeben;
- b)
- der Kommission die Abhilfemaßnahmen mitzuteilen, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften getroffen hat, und den Termin zu nennen, ab dem diese Maßnahmen tatsächlich angewendet werden.
In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Zweimonatsfrist um höchstens zwei Monate zustimmen. Der betreffende Antrag ist vor Ablauf dieser Frist an die Kommission zu richten.
Hält der Mitgliedstaat eine bilaterale Besprechung für nicht erforderlich, so teilt er dies der Kommission in seiner Antwort auf die obengenannte Mitteilung mit.
(3) Bei der bilateralen Besprechung versuchen die beiden Parteien, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen.
Die Kommission erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der bilateralen Besprechung das Protokoll und versendet es an den Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des Protokolls seine Bemerkungen mitteilen.
Innerhalb von sechs Monaten nach Versendung des Protokolls der bilateralen Besprechung teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens zugegangenen Informationen förmlich mit. In dieser Mitteilung werden die von der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 auszuschließenden Ausgaben bewertet. In dieser Mitteilung ist auf Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Bezug zu nehmen.
Teilt ein Mitgliedstaat der Kommission mit, dass keine bilaterale Besprechung erforderlich ist, läuft die Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung bei der Kommission.
(4) Hat der Mitgliedstaat das Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 40 in Anspruch genommen, so übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen innerhalb von sechs Monaten
- a)
- nach Eingang des Berichts der Schlichtungsstelle oder
- b)
- nach Eingang zusätzlicher Angaben des Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.
(5) Zur Anwendung der Absätze 3 und 4 innerhalb der jeweiligen Fristen müssen der Kommission alle für die betreffende Stufe des Verfahrens erforderlichen Angaben vorliegen. Ist die Kommission der Ansicht, dass ihr Angaben fehlen, so kann sie innerhalb der Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 jederzeit
- a)
- vom Mitgliedstaat zusätzliche Angaben anfordern, worauf der Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung antworten muss, und/oder
- b)
- dem Mitgliedstaat ihre Absicht mitteilen, einen zusätzlichen Prüfbesuch durchzuführen, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen.
In diesem Fall beginnen die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 erneut ab dem Eingang der angeforderten zusätzlichen Angaben bei der Kommission bzw. ab dem letzten Tag des zusätzlichen Prüfbesuchs.
(6) Bei der Bewertung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben können die vom Mitgliedstaat nach der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 3 übermittelten Angaben nur dann berücksichtigt werden, wenn
- a)
- dies erforderlich ist, damit der dem Unionshaushalt entstandene finanzielle Schaden nicht wesentlich zu hoch eingeschätzt wird, und
- b)
- die verspätete Übermittlung der betreffenden Angaben durch externe Faktoren gerechtfertigt ist und der rechtzeitige Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch die Kommission dadurch nicht gefährdet wird.
(7) Die Kommission erlässt nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls einen oder mehrere Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, von der Unionsfinanzierung auszuschließen. Die Kommission kann aufeinanderfolgende Konformitätsabschlussverfahren durchführen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen tatsächlich umgesetzt hat.
(8) Für den EGFL zieht die Kommission die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge von den monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getätigten Ausgaben ab.
Für den ELER zieht die Kommission die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge von der Zahlung ab, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Ausgabenerklärung vorlegt.
Auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds kann die Kommission jedoch beschließen, einen anderen Zeitpunkt für die Vornahme der Kürzungen festzusetzen oder die Erstattung der Beträge in Tranchen zu gestatten, wenn dies wegen der Höhe der in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthaltenen Beträge gerechtfertigt ist.
(8a) Für Mitgliedstaaten, die einen finanziellen Beistand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates(1), der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates(2) und dem Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus erhalten, kann die Kommission auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds einen Durchführungsbeschluss ( „Aufschubbeschluss” ) erlassen, mit dem die Ausführung von nach dem 1. Mai 2015 erlassenen Beschlüssen gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses aufgeschoben wird.
Mit dem Aufschubbeschluss wird genehmigt, dass die Kürzungen nach Ablauf des Aufschubs in drei Jahrestranchen vorgenommen werden. In den Fällen, in denen der unter den Aufschubbeschluss fallende Gesamtbetrag mehr als 0,02 % des Bruttoinlandsprodukts des Mitgliedstaats ausmacht, kann die Kommission die Erstattung in bis zu fünf Jahrestranchen gestatten.
Die Kommission kann auf Antrag des Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beschließen, die Dauer des Aufschubs gemäß Unterabsatz 1 einmalig um höchstens 12 Monate zu verlängern.
Der Mitgliedstaat, dem ein Aufschub gewährt wird, muss sicherstellen, dass die Mängel, die zu den Kürzungen führten und die zum Zeitpunkt des Aufschubbeschlusses weiterhin bestanden, auf der Grundlage eines im Einvernehmen mit der Kommission aufgestellten Aktionsplans mit Fristen und klaren Fortschrittsindikatoren behoben werden. In folgenden Fällen ändert die Kommission unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihren Beschluss über den Aufschub oder hebt ihn auf:
- a)
- Der Mitgliedstaat trifft nicht die im Aktionsplan vorgesehenen erforderlichen Abhilfemaßnahmen, um die Mängel zu beheben;
- b)
- anhand der Fortschrittsindikatoren sind keine ausreichenden Fortschritte bei den Abhilfemaßnahmen festzustellen; oder
- c)
- die Ergebnisse der Maßnahmen sind nicht zufriedenstellend.
(8b) Die Durchführungsbeschlüsse gemäß den Absätzen 8 und 8a werden nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 116 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassen.
(9) In ausreichend begründeten Fällen, die den betreffenden Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, kann die Kommission die Fristen gemäß den Absätzen 2 bis 5 verlängern.
(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(11) Umfassen die Fristen gemäß den Absätzen 2, 3, 4 und 5 ganz oder teilweise den Monat August, so wird der Fristlauf während dieses Monats unterbrochen.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten (ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1).
- (2)
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1).
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